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Lohnrahmen-TV, keram. Industrie. u. Glasveredel., Rheinl ... / Lohngruppe VII

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Keramische Facharbeiten und Handwerkerarbeiten der Lohngruppe VI mit zusätzlicher Qualifikation, z.B.

a)

selbständiges Modellieren (soweit nicht Angestelltentätigkeit)

b)

Freihanddrehen

c)

Erstmuster gießen und formen

d)

Erstmuster dekorieren.

Handwerker mit Facharbeiterbrief, die in ihrem Fach arbeiten und im Zeitlohn beschäftigt werden, erhalten für jede gearbeitete Stunde eine Zulage von 10% auf den Lohntafelsatz der Lohngruppe VI bzw. VII.

Erläuterungen

Zum Lohngruppenkatalog Steingutgeschirr- und Majolikaindustrie

1.

Zu Lohngruppe III Ziffer 9 und Lohngruppe IV Ziffer 9 (Wagenauf - und - abbau): mit Wagenauf- und -abbau ist nicht das Mauern von Aufbauten durch Maurer gemeint.

2.

Zu Lohngruppe IV Ziffer 1 (Teilarbeiten des Formengießens): für die Eingruppierung in IV/1 reicht es aus, wenn nur eine der genannten Teilarbeiten verrichtet wird.

 

Wird ein Facharbeiter mit Facharbeiterbrief mit mehreren Teilarbeiten nach IV/1 beschäftigt, so rechtfertigt dies keine Abgruppierung von Lohngruppe VI nach Lohngruppe IV.

3.

Zu Lohngruppe IV Ziffer 12 (Dekorarbeiten an Figuren): wenn schwierige Dekorarbeiten gemäß Lohngruppe IV/12 bisher nach Lohngruppe V eingestuft waren, wird diese Regelung durch diese Tarifregelung nicht berührt.

4.

Zu Lohngruppe VII: Im Zusammenhang mit Diskussionen zur Tätigkeit Modelleinrichten wurde folgendes klargestellt: zusätzliche Qualifikationen zur Erledigung von Tätigkeiten nach Lohngruppe VII können im Einzelfall sowohl durch zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen als auch durch mehrjährige einschlägige Berufsausbildung erworben werden.

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