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Lohnausgleichs-TV, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 20.10.1985, ... / § 1 GELTUNGSBEREICH

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1.

Räumlich: Das Gebiet des Landes Berlin in den Grenzen nach dem 3. Oktober 1990.

 

2.

Betrieblich: Alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

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