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Lohn- und Gehaltstarifvertrag, Tischlerhandwerk, Bestatt ... / Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 5. Juni 2024

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Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz

fachlich: es gilt der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages vom 1. März 2018[1]

persönlich: für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Meister

1. Die Löhne und Gehälter vom 1. November 2023 gelten bis zum 31. Dezember 2024 weiter.

Die Löhne und Gehälter sind in den beigefügten Tabellen festgelegt, die Bestandteil dieses Vertrages sind.

3. Für die Errechnung der Lohn- und Gehaltstabellen gelten die Schlüsselzahlen des Lohn- und Gehaltsgruppenschlüssels vom 1. März 2018.

Die Eingruppierung erfolgt für die Arbeitnehmer nach dem Lohn- und Gehaltsgruppenschlüssel in seiner jeweils gültigen Fassung.[2]

5. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2024 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum 31. August 2026 gekündigt werden.

Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 15. November 2022 außer Kraft.

Lohntabelle Rheinland-Pfalz
Lohngruppen gültig ab 01.11.2023 gültig ab 01.01.2025 gültig ab 01.02.2026
Lohngruppe 1 70% 15,91 EUR 16,89 EUR 17,53 EUR
Lohngruppe 2 74%
Lohngruppe 3 78%
Lohngruppe 4 82%
Lohngruppe 5 95%
Lohngruppe 6 100%
Lohngruppe 7 110%

Die Nummern 2 und 4 des Tarifvertrags, die Lohngruppen 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie die Gehaltstabelle Rheinland-Pfalz wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und sind daher nicht mit abgedruckt.

[1] Hinweis des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz: Der Geltungsbereich des Manteltarifvertrags vom 1. März 2018 ist in Anhang 1 zu dieser Anlage abgedruckt.
[2] Hinweis des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz: Der Auszug des Lohn- und Gehaltsgruppenschlüssels vom 1. ...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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