Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Friseurhandwerk, Teile von Rheinland-Pfalz, 10.07.1997 (AVE-Anfang: 01.08.1997; AVE-Ende: 31.07.1998)
Nummer: 21401.188
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz u. Worms und der Landkreise Mainz-Bingen u. Alzey-Worms (Handwerkskammerbezirk Pfalz)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 10. Juli 1997
Vorgänger: 21401.174
Nachfolger: 21401.192
AVE
AVE Anfang 01. August 1997
AVE Ende 31. Juli 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 6 vom 10. Januar 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 7. Dezember 1997
Aufgrund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 10. Juli 1997 |
für das Friseurhandwerk im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz).
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. August 1997.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk
vom 10. Juni 1997
Zwischen dem
Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks,
Sitz Kaiserslautern
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirk Rheinland-Pfalz, Sitz Mainz
- andererseits
wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz) |
b) |
fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes |
c) |
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/-innen |
§ 2 Löhne und Gehälter
Die monatlichen Mindestlöhne und -gehälter bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 6 Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung betragen:
Lohngruppe I
Ungelernte Arbeitnehmer/-innen und Arbeitnehmer/-innen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung |
1.480,– DM |
Lohngruppe II
Arbeitnehmer/-innen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung nach zweijähriger Berufstätigkeit |
1.560,– DM |
Lohngruppe III
Arbeitnehmer/-innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk |
1.655,– DM |
Lohngruppe IV
Arbeitnehmer/-innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes |
1.759,– DM |
Lohngruppe V
Arbeitnehmer/-innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und der Beherrschung aller im Salon verlangten Friseurleistungen |
1.860,– DM |
Lohngruppe VI
Arbeitnehmer/-innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und der Beherrschung aller im Salon verlangten Friseurleistungen, die zusätzlich die Fortbildungsprüfung für Kosmetik mit Erfolg abgelegt haben |
2.075,– DM |
Lohngruppe VII
Arbeitnehmer/-innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die als "Erste Kräfte"
- |
selbständig arbeiten |
|
- |
verantwortlich Aufgaben wahrnehmen |
|
- |
die die in der jeweils gültigen Verordnung über das Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten für ihren vorgesehenen Einsatzbereich vollständig beherrschen und fachlich beratend tätig sind |
2.320,– DM |
Lohngruppe VIII
1. |
Arbeitnehmer/-innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk in verantwortlicher Stellung (z.B. als Abteilungsleiter/-innen) |
|
|
|
|
2. |
"Erste Kräfte" (gemäß Lohngruppe VII), die mindestens 10 Arbeitstage vertretungsweise den Salon verantwortlich führen, im Monat der Vertretung |
2.610,– DM |
Lohngruppe IX
Arbeitnehmer/-innen mit Meisterprüfung, die als Geschäftsführer/-in eines Salons oder einer Filiale oder als verantwortliche Ausbilder tätig sind |
3.345,– DM |
Die genannten Löhne und Gehälter gelten brutto.
§ 3 Besitzstandswahrung
Die in § 2 vereinbarten Löhne und Gehälter sind Mindestbeträge. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden von diesem Tarifvertrag nicht berührt.
§ 4 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Allgemei...