Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Rheinland-Pfalz, 05.07.2000 (AVE-Anfang: 01.06.2000; AVE-Ende: 31.05.2001)
Nummer: 05401.251
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 05. Juli 2000
Vorgänger: 05401.228
Nachfolger: 05401.264
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2000
AVE Ende 31. Mai 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 237 vom 19. Dezember 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 15. November 2000
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachfolgend aufgeführte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Arbeitszeitregelung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2000
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Juni 2000.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Arbeitszeitregelung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Rheinland-Pfalz
vom 5. Juli 2000
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Rheinland-Pfalz, Göttelmannstraße 1, 55130 Mainz
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar,
Kaiserstraße 26-30, 55116 Mainz
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich: Das Land Rheinland-Pfalz |
b) |
fachlich:
2.1 |
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein alle im Rahmen des Grabmalherstellens -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. |
2.2 |
Betriebe die unter Ziff. 2.1. fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden |
2.3 |
Nicht erfasst werden Betriebe des
- Baugewerbes
- Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
- Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
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c) |
persönlich: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, technische und kaufmännische Angestellte, Steinmetzmeister und Steinmetzpoliere, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV), eine geringfügige Beschäftigung ausüben. |
§ 2 Arbeitszeit und Überstundenzuschläge
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden wöchentlich. Die über die regelmäßige Arbeitszeit geleistete Arbeit ist überstundenzuschlagspflichtig.
§ 3 Löhne
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr gelten folgende Tarifstundenlöhne:
1. Steinbildhauer, Bildhauer |
DM 28,63 |
2. Steinmetzvorarbeiter |
DM 26,37 |
3. Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen |
DM 25,44 |
4. Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen |
DM 23,72 |
5. Steinschleifer |
DM 23,19 |
6. Steinschleifer in den ersten 11/2 Jahren ihrer Tätigkeit |
DM 22,16 |
7. Betriebshandwerker und Steinbrecher |
DM 23,72 |
8. Steinsäger (auch Gattersäger) |
DM 22,15 |
9. Steinsäger in den ersten 11/2 Jahren |
DM 21,83 |
10. Steinmetzhelfer |
DM 21,80 |
§ 4 Gehälter
Gehaltsregelung für technische Angestellte sowie Steinmetzmeister und Poliere
1. Technische Angestellte: |
70 % im 1. Berufsjahr monatlich |
DM 4.135,00 |
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80 % im 2. Berufsjahr monatlich |
DM 4.728,00 |
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90 % im 3. Berufsjahr monatlich |
DM 5.320,00 |
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100 % im 4. Berufsjahr monatlich |
DM 5.909,00 |
2. Steinmetzmeister: |
70 % im 1. Berufsjahr monatlich |
DM 4.509,00 |
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80% im 2 Berufsjahr monatlich |
DM 5.153,00 |
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90 % im 3. Berufsjahr monatlich |
DM 5.799,00 |
|
100 % im 4. Berufsjahr monatlich |
DM 6.443,00 |