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Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Arbeitszeitregelung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Rheinland-Pfalz

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn- u. Gehalts-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Rheinland-Pfalz, 25.08.1998 (AVE-Anfang: 01.06.1998; AVE-Ende: 31.05.1999)

Nummer: 05401.228

Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 25. August 1998

Vorgänger: 05401.217

Nachfolger: 05401.251

AVE
AVE Anfang 01. Juni 1998
AVE Ende 31. Mai 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 241 vom 22. Dezember 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 18. November 1998

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt:

Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Arbeitszeitregelung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Rheinland-Pfalz vom 25. August 1998.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Juni 1998.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Arbeitszeitregelung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Rheinland-Pfalz

vom 25. August 1998

zwischen dem

Landesinnungsverband des Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerks Rheinland-Pfalz

Göttelmannstr. 1,

55130 Mainz

einerseits

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar,

Kaiserstr. 26-30,

55116 Mainz

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

a)

räumlich:

Das Land Rheinland-Pfalz

 

b)

fachlich:

2.1

alle Betriebe des Steinmetz und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen

Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien

Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein

Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten

Garten und Landschaftsgestaltung in Natur und Betonwerkstein

alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie

alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2

Betriebe, die unter Ziff. 2.1. fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt.

Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.

2.3

Nicht erfaßt werden Betriebe des

  1. Baugewerbes
  2. Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
  3. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
  4. Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
 

c)

persönlich:

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, technische und kaufmännische Angestellte, Steinmetzmeister und Steinmetzpoliere, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV), eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

§ 2 Arbeitszeit und Überstundenzuschläge

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden wöchentlich. Die über die regelmäßige Arbeitszeit geleistete Arbeit ist überstundenzuschlagspflichtig.

§ 3 Löhne

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr gelten folgende Tarifstundenlöhne:

1. Steinbildhauer, Bildhauer DM 28,01
2. Steinmetzvorarbeiter DM 25,80
3. Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen DM 24,89
4. Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen DM 23,21
5. Steinschleifer DM 22,69
6. Steinschleifer in den ersten 1 1/2 Jahren ihrer Tätigkeit DM 21,68
7. Betriebshandwerker und Steinbrecher DM 23,21
8. Steinsäger (auch Gattersäger) DM 21,67
9. Steinsäger in den ersten 1 1/2 Jahren DM 21,36
10. Steinmetzhelfer DM 21,33

§ 4 Gehälter

Gehaltsregelung für technische Angestellte sowie Steinmetzmeister und Poliere

1. Technische Angestellte: 70% im 1. Berufsjahr monatlich DM 4.046,00
    80% im 2. Berufsjahr monatlich DM 4.626,00
    90% im 3. Berufsjahr monatlich DM 5.205,00
    100% im 4. Berufsjahr monatlich DM 5.782,00
       
2. Steinmetzmeister: 70% im 1. Berufsjahr monatlich DM 4.412,00
    80% im 2. Berufsjahr monatlich DM 5.042,00
    90% im 3. Berufsjahr monatlich DM 5.674,00
    100% im 4. Berufsj...

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Lohn- u. Gehalts-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Rheinland-Pfalz, 10.07.1997 (AVE-Anfang: 01.06.1997; AVE-Ende: 31.05.1998)

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