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Lohn- und Gehalts-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Thüri ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Lohn- und Gehalts-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Thüringen, 20.12.2002, i.d.F. vom 27.02.2003 (AVE-Anfang: 01.05.2003; AVE-Ende: 31.12.2003)

Nummer: 25616.018

Klassifizierung: Lohn- und Gehalts-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Thüringen

Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte

Datum: 20. Dezember 2002

Vorgänger: 25616.012

Nachfolger: 25616.019

AVE
AVE Anfang 01. Mai 2003
AVE Ende 31. Dezember 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 115 vom 26. Juni 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragesn für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 2. Juni 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaats Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich der

Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 20. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 2003

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Thüringen

mit Wirkung vom 1. Mai 2003 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Freistaats Thüringen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Die §§ 6 und 7 Nr. 1 und 5 Satz 2 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur

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