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Lohn- und Gehalts-TV, Einzelhandel, Sachsen, 27.05.1994 ... / § 5 Schiedsstelle

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1.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Tarifvertrages kann jede Vertragspartei eine von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite paritätisch mit bis zu drei ehrenamtlichen VertreterInnen zu besetzende Schiedsstelle anrufen, die innerhalb von zwei Wochen zusammentritt.

 

2.

Die VertreterInnen werden von Fall zu Fall von jeder Vertragspartei bestellt. Die persönlichen und sachlichen Kosten eines Schiedsverfahrens werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle selbst getragen.

 

3.

Die von den Vertragsparteien bestellten VertreterInnen werden von der Geschäftsstelle des Einzelhandelsverbandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes mit einer Frist von einer Woche schriftlich eingeladen.

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