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Bei der Einordnung in die Tarifgruppen sind primär die Merkmale der ausgeübten Tätigkeit entscheidend. Zu bewerten ist jedoch auch die Berufsausbildung.
Die unten aufgeführten Beispiele sind jeweils im Zusammenhang mit den für die Gruppe aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen, niemals aber isoliert zu sehen.
I. Angestellte ohne Berufsausbildung
T 1
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine technische Berufsausbildung voraussetzen.
Beispiel:
Ladner/-in
Expedient/-in
II. Angestellte mit Berufsausbildung
T 2
Berufsausbildung:
Abgeschlossene technische Lehre.
Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine dieser entsprechenden Fachschulausbildung oder eine dem gleich zu bewertende praktische Tätigkeit erworben sein.
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit einfachen technischen Tätigkeiten.
Beispiel:
Erste/r Ladner/-in
Erste/r Expedient/-in
Ladner/-in der/die einen Ladenbetrieb führt.
T 2a
Tätigkeitsmerkmale
Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach T 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfangreiche Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen erbringen.
Beispiele:
Ladner(in) mit besonderen Sachkenntnissen und besonderen Leistungen,
Ladner(in) im heißen Laden mit Maschinenbedienung, Detachieren und Bügeln,
Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit an Mangeln und Pressen in der Annahme, Expedition und Fuhrpark
Direktricen.
T 3
Berufsausbildung:
a) |
abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Fachschule für Techniker, |
b) |
abgeschlossene Lehre und durch mehrjährige praktische Tätigkeit vertiefte Berufserfahrung, |
c) |
bei technischen Angestellten ohne abgeschlossene Lehre genügt eine mindestens 5-jährige Berufsausübung als qualifizierte(r) angelernte(r) Arbeiter/in nach vollendetem 18. Lebensjahr und das Vorliegen der Fähigkeiten der dauernden Tätigkeit eines Angestellten der höheren Gruppen. |
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung.
Beispiel:
Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis in Betriebsabteilungen, Werkstätten und Einrichtungen wie Sortierraum, Einrichtungsabteilung, Näherei, Reinigung, Wäscherei, Fuhrpark und Werkstatt.
T 4
Berufsausbildung:
a) |
bestandene einschlägige Meister(innen)-Prüfung vor Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer, |
b) |
abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Fachschule für Techniker(innen), |
c) |
abgeschlossene Lehre und durch mehrjährige praktische Tätigkeit vertiefte Berufserfahrung, |
d) |
bei technischen Angestellten ohne abgeschlossene Lehre genügt eine mindestens 5-jährige Berufsausübung als qualifizierter angelernte(r) Arbeiter(in) nach vollendetem 18. Lebensjahr und das Vorliegen der Fähigkeiten der dauernden Tätigkeit einer(s) Angestellten der höheren Gruppen. |
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierigere Aufgaben selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisungen erhalten.
Beispiele:
Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis wie Waschmeister(in), Reinigungsmeister(in), Handwerksmeister(in), Einsatzleiter(in) im Fuhrpark, Disposition im Fuhrpark.
T 5
Berufsausbildung:
a) |
Abschluss einer Fachhochschule, |
b) |
Textiltechniker(in) mit großer Berufserfahrung und besonderen Kenntnissen, |
c) |
abgeschlossene Lehre und durch mehrjährige praktische Tätigkeit vertiefte Berufserfahrung sowie besondere Kenntnisse. |
Tätigkeitsmerkmale
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erfordert.
Beispiele:
Ingenieure(innen) und Techniker(innen), die den/die Betriebsleiter(in) oder leitende(n) Betriebsingenieur(in) vertreten,
Ingenieure(in) und Techniker(in), die selbständige Betriebsabteilungen leiten,
Entwicklungsingenieure(in) für schwierige Aufgaben,
Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs,
Angestellte die mit projektbezogenen Aufgaben betraut sind,
Angestellte die mit Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs betraut sind,
Fuhrparkleiter(in) (größerer Fuhrpark).