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Lohn- u. Gehalts-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen ... / § 4 Gehälter

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Die monatlichen Grundgehälter betragen in der Gehaltsgruppe ab 1. August 2002:

I. Büroaushilfskräfte 1.298,00 EUR
II. Schreibkräfte 1.298,00 EUR
III. Sekretärin 1.544,00 EUR
IV. Sachbearbeiter/in 1.544,00 EUR
V. Personalsachbearbeiter/in 1.792,00 EUR
VI. Finanzbuchhalter/in 2.038,00 EUR
VII. Lohnbuchhalter/in 2.038,00 EUR

Soweit nach Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers das nach diesem Tarifvertrag vereinbarte Grundgehalt das tatsächlich mit dem jeweiligen Tarifvertrag vereinbarte Gehalt unterschreitet, gilt die Differenz zwischen dem Grundgehalt des jeweiligen Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag und dem tatsächlich vereinbarten Gehalt als übertarifliche Zulage. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen bleiben hiervon allerdings unberührt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf diese übertarifliche Zulage, Erhöhungen des Tarifgrundgehaltes und sonstige nach diesem Tarifvertrag gewährte Zusatzvergütungen durch einseitige Erklärung mit dem Wirksamwerden von Erhöhungen und Gewährung sonstiger Vergütungen anzurechnen.

Das Recht zur Anrechnung von Tariferhöhungen und sonstigen tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen endet, sobald das Grundgehalt und die sonstigen tariflichen Vergütungen die Höhe des vertraglich vereinbarten Gehaltes erreicht haben.

Für die Berechnung von Tariferhöhungen ist das jeweilige Grundgehalt des jeweiligen Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag zugrunde zu legen und nicht das vertraglich vereinbarte Gehalt, solange das Grundgehalt nicht die Höhe des vertraglich vereinbarten Gehaltes erreicht hat.

Die Anrechnung der Tariferhöhungen auf die Differenz zwischen Grundgehalt und Vertragsgehalt sind durch den Arbeitgeber zulässig.

Unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers, künftig auch übertarifliche Zulagen, die das Grundgehalt und die sonstigen...

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