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Lohn- u. Gehalts-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Sachsen, 1 ... / § 5 Gehaltsgruppenregelung

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I. Allgemeine Bestimmungen

 

1.

Jeder Angestellte ist in eine der unter Nr. II aufgeführten Gruppen einzureihen. Die Eingruppierung ist im Arbeitsvertrag festzulegen. Umgruppierungen sind schriftlich zu bestätigen.

 

2.

Für die Eingruppierung des einzelnen Angestellten sind die Art seiner Tätigkeit und, soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird, seine Berufsausbildung entscheidend.

 

3.

Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit des Angestellten entspricht.

 

4.

Als Berufsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die Tätigkeitsjahre in einem anderen Beruf mit überwiegend gleichen Tätigkeitsmerkmalen. Die anrechenbaren Berufsjahre sind im Arbeitsvertrag festzuhalten.

 

5.

Die Selbständigkeit und Verantwortung des Angestellten wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß seine Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird.

 

6.

Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gruppe begründen mit Beginn des 3. Monats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf das dieser Tätigkeit entsprechende tarifliche Gehalt, der mit Beendigung dieser Tätigkeit erlischt.

Wiederholt sich eine stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gruppe innerhalb eines Kalenderjahres, so werden die vorangegangenen Zeiten in dieser Tätigkeitsgruppe auf die Frist des Abs. 1 angerechnet.

 

7.

Zur Aushilfe eingestellte Angestellte erhalten je Arbeitsstunde 1/173 des Monatsgehaltes ihrer Gruppe.

 

8.

Bei Voraussetzungen, die nach diesem Tarifvertrag eine Veränderung des Gehaltes bedingen, z.B. Höhergruppierungen durch Erfüllung von Berufsjahren oder durch Übernahme höher zu bewertender Tätigkeiten usw. tritt die Erfüllung der...

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