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Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 24 ... / IV. Sozialzulagen

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1.

Zu den Tarifentgelten wird eine monatliche Sozialzulage in folgender Höhe gewährt:

für verheiratete Arbeitnehmer/innen ohne Kinder, für unverheiratete, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer/innen mit einem oder mehreren Kindern (auch Adoptiv- oder Pflegekindern) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr DM 20.-
für verheiratete Arbeitnehmer/innen mit einem oder mehreren Kindern (auch Adoptiv- oder Pflegekindern) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr DM 30,-

Die Sozialzulage wird auch gezahlt an verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer/innen, die einen eigenen Hausstand führen.

Ferner wird die Sozialzulage an alle Arbeitnehmer/innen gezahlt, die aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen die einzigen Ernährer/innen von Verwandten sind.

Alleinstehende Arbeitnehmer/innen erhalten dabei die Sozialzulage in Höhe von DM 20,-, Verheiratete in Höhe von DM 30,-.

2.

Sind beide Ehegatten im gleichen Betrieb/Unternehmen/Konzern berufstätig, so hat nur ein Ehegatte Anspruch auf die Sozialzulage.

Die Ehegatten haben dem Arbeitgeber mitzuteilen, wer von ihnen die Sozialzulage erhalten soll. Die getroffene Wahl kann mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. Äußern sich die Ehegatten auf Befragen des Arbeitgebers nicht so bestimmt der Arbeitgeber, wer die Sozialzulage erhalten soll.

Bei Geschiedenen (mit einem oder mehreren Kindern), die im gleichen Betrieb/Unternehmen/Konzern arbeiten, hat derjenige/diejenige Anspruch auf die Sozialzulage, der/die das Sorgerecht für das Kind (die Kinder) hat.

3.

Der Anspruch auf Sozialzulage ist bei Eintritt der Voraussetzung geltend zu machen. Wird er erst später gestellt, so kann die Sozialzulage rückwirkend nur für drei volle Kalendermonate beansprucht werden.

4.

Aushilfen steht ein Anspruch auf Sozialzulage nicht zu.

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