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Lohn- u. Gehalts-TV, Bäckerhandwerk, Hamburg u. Schleswi ... / § 4 Tätigkeitsgruppen

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1.

Bäcker/innen sind Fachkräfte, die ihre Gesellenprüfung als Bäcker/in bestanden haben.

Konditoren, Betriebshandwerker und Kraftfahrer mit entsprechender abgeschlossener Fachlehre (z.B. Kfz-Schlosser) sind gleichgestellt.

 

2.

Meister und Gesellen in verantwortlicher Stellung:

  • Verantwortliche Ofen- bzw. Teigposten sind Beschäftigte, die die entsprechenden Tätigkeiten eigenverantwortlich und überwiegend ausüben.
  • Meister/innen/Gesellen/innen in verantwortlicher Stellung sind Beschäftigte, die aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages in eine verantwortliche Stellung eingesetzt sind
  • Produktionsleiter/innen/Schichtführer/innen sind Beschäftigte, die als solche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages eingesetzt und denen mindestens 8 Beschäftigte verantwortlich unterstellt sind.
 

3.

Bäckerwerker, die eine Ausbildung zum Bäckerwerker gem. § 42b der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben, und Arbeitnehmer, die lediglich den praktischen Teil der Bäckergesellenprüfung bestanden haben, sind gleichgestellt und werden nach einer 3jährigen Beschäftigungszeit den Bäckergesellen (beginnend mit G 2) gleichgestellt, wenn nachweisbar eine leistungsmäßige Gleichstellung mit einem Bäckergesellen erreicht ist.

 

4.

Bäckerei-Fachverkäufer/innen sind Fachkräfte, die eine Abschlußprüfung als Verkäufer/in im Nahrungsmittelhandwerk, Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei, bestanden haben.

Lebensmittelverkäufer/innen mit 3jähriger Lehrzeit werden nach 1jähriger, sonstige Verkäufer/innen mit abgeschlossener Lehre nach 2jähriger ununterbrochener Tätigkeit als Verkäufer/in in einer Bäckerei/Konditorei den Fachverkäufer/innen gleichgestellt und in V 1, beginnend mit dem 1. Berufsjahr, eingestuft.

 

5.

Filialleiter/innen sind Verkäufer/innen, die eine Filiale leiten. Neben ihrer Verkaufstätigkeit sind sie u.a. verantwortlich für Inventur, Bestellwesen, Retouren, Arbeitseinteilung, Filialabrechnung und Dekoration.

 

6.

Verkaufsleiter/innen sind Bäckerei-Fachverkäufer/innen, die gem. besonderer Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk, Fachrichtung Bäckerhandwerk, die Abschlußprüfung bestanden haben und vom Betriebsinhaber aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages entsprechend eingesetzt sind.

 

7.

Angestellte im Büro:

Der Begriff "Berufsausbildung" bedeutet:

 

a)

abgeschlossene kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung oder

 

b)

eine mindestens dreijährige praktische Angestelltentätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn dadurch eine leistungsmäßige Gleichstellung mit den vergleichbaren Angestellten erreicht ist oder

 

c)

den erfolgreichen Besuch einer zweijährigen Vollzeit-Handelsschule.

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