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Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen, ... / § 3 Entgelte

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A.

Tariflicher Stundengrundlohn

 

ab 01.01.2016

Euro / Stunde

Entgeltgruppe I

Servicedienstleistungen
9,80

Entgeltgruppe II

a. Sicherheitsdienstleistungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle)
 
Stundengrundlohn in der Probezeit 12,47
Stundengrundlohn nach der Probezeit 12,95

Entgeltgruppe II

b. Sicherheitsdienstleistungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG, für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß EU-VO 2015/1998 (Ziffern 11.2.3.1.b. und 11.2.3.2.), bei entsprechender Tätigkeit
 
Stundengrundlohn in der Probezeit 13,52
Stundengrundlohn nach der Probezeit 14,00

Entgeltgruppe III

Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG
 
Stundengrundlohn in der Probezeit 13,95
Stundengrundlohn nach der Probezeit 15,50
 

B.

Funktionszulagen

 

1.

Zusätzlich zum Monatsentgelt wird für die Wahrnehmung von Vorgesetzen- und Fachfunktionen eine Funktionszulage nach Punkt 5 gezahlt, wenn der Mitarbeiter für diese Funktion ausdrücklich ernannt wurde.

 

2.

Vorgesetzten- und Fachfunktionen sind flughafenspezifisch und nicht grundsätzlich vorhanden. Sie werden nach den betrieblichen und auftragsgebundenen Notwendigkeiten definiert.

 

3.

Die jeweiligen Funktionszulagen werden auf den tariflichen Stundenlohn gemäß Position A gezahlt.

 

4.

Die Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruch begründende Funktion letztmalig ausgeübt wird.

 

5.

Funktionszulagen sind:

Teamleiter / Schichtleiter

pro Stunde 0,50 EURO

 

C.

Vorübergehende, höherwertige Tätigkeiten

Wird dem / der Beschäftigten zeitweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, als die Entgeltgruppe des / der Bes...

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