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Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bremen, 25.01.201 ... / 4. Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen

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vom 25. Januar 2016

gültig ab 1. Januar 2016

Für den Fall des Inkrafttretens gesetzlicher Regelungen, welche in Bezug auf die erlaubnispflichtige Überlassung von Arbeitnehmern eine konkrete höchstzulässige Überlassungsdauer vorgeben (gesetzlich vorgegebene Überlassungshöchstdauer), die jedoch durch Tarifverträge ausgedehnt werden kann, gilt für Sicherheitsdienstleistungsunternehmen als Entleiher während der Geltungsdauer solcher gesetzlicher Regelungen Folgendes:

1)

Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) kann für die Dauer von bis zu 5 Jahren erfolgen (tarifvertraglich zulässige Überlassungshöchstdauer). Sieht eine gesetzliche Regelung eine Grenze vor, bis zu der die Überlassungshöchstdauer von Tarifvertragsparteien ausgedehnt werden kann, so gilt als tarifvertraglich zulässige Überlassungshöchstdauer jedoch diese Grenze als vereinbart.

2)

Die Überlassungshöchstdauer ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des jeweiligen Arbeitnehmers. Hinsichtlich solcher Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der eine Überlassungshöchstdauer bestimmenden gesetzlichen Regelung bereits überlassen werden, ist die Überlassungshöchstdauer jedoch ab dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem diese gesetzliche Regelung in Kraft tritt; vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Überlassungszeiten bleiben außer Betracht.

3)

Hinsichtlich der Einhaltung der tarifvertraglich zulässigen Überlassungshöchstdauer sind mehrere Überlassungen an denselben Entleiher zusammenzurechnen. Unterbrechungen der Überlassung durch Urlaubs- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten werden nicht berücksichtigt.

Liegt zwischen mehreren Überlassungen ein Zeitraum von mindestens vier Monaten (wesentliche Unterbrechung), so beginnt ei...

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