Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 08.11.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019; AVE-Ende: 31.12.2020)
Nummer: 2560001.00070
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter und Auszubildende
Datum: 08. November 2018
Vorgänger: 25601.068
Nachfolger: 256000100072
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2019
AVE Ende 31. Dezember 2020
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 15. Juli 2019
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 24. Juni 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom 8. November 2018
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2020 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Baden-Württemberg, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits,
und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
mit den unten stehenden Einschränkungen und dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Baden-Württemberg;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
a) Von § 2 werden folgende Regelungen von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:
- § 2 Abschnitt I Nummer 2
- § 2 Abschnitt II Nummer 3 bis 4
- § 2 Abschnitt III Nummer 2 bis 5
- § 2 Abschnitt V
sowie die jeweiligen Lohnzulagen zu den ausgenommenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen.
b) Von § 3 werden die Zeitzuschläge der in Buchstabe a ausgenommenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen ausgenommen.
c) § 5 gilt nur für Arbeitnehmer, die von Betrieben im betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags an andere Betriebe verliehen werden, nicht aber für Leiharbeitnehmer, die von (reinen) Arbeitnehmerüberlassungsbetrieben an Betriebe im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags verliehen werden.
d) Soweit Arbeitnehmer nach Buchstabe c der Allgemeinverbindlicherklärung unterfallen, gelten die unter Buchstaben a und b benannten Ausnahmen entsprechend.
e) Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
f) § 6 und die Protokollnotizen zum Lohntarifvertrag sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer und Auszubildende, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebs oder einer selbstständigen Betriebsabteilung unterliegen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
§ 8 Nummer 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg