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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Thüringen, 06.06.2 ... / § 4 Zuschläge ( gemäß § 4 Manteltarifvertrag )

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1.

Mehrarbeitszuschlag

 

a.

Für die Arbeitnehmer im Revierwachdienst gilt jede über 240 Stunden im Monat hinaus geleistete Arbeitsstunde als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

 

b.

Für Arbeitnehmer im Separatwachdienst gemäß § 3 II gilt jede über 264 Stunden im Monat geleistete Arbeitsstunde als zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit gemäß §3 III bis V ist jede über die monatliche Höchstarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde.

 

c.

Für Mehrarbeitsstunden ist neben dem Stundenlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Grundlohn zu bezahlen.

 

2.

Feiertagszuschlag

Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 75 % zum Grundlohn zu zahlen.

 

3.

Sonntagsarbeitszeit

Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum Grundlohn zu zahlen.

 

4.

Nachtarbeit

Für die Arbeit in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zum Grundlohn zu zahlen.

 

5.

Zeitzuschläge

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge kommt nur der jeweils höchste zur Anwendung, es sei denn, es handelt sich hierbei um Zuschläge für Mehrarbeit. Diese müssen neben den anderen Zuschlägen bezahlt werden.

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