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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein ... / Protokollnotiz (1) zum Lohntarifvertrag Schleswig-Holstein

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[Vorspann]

vom 7. September 2000

Lohngruppe § 2 II. Ziff. 3. b) LTV, Wachmann im Werkschutzdienst für Kernkraftwerke

Die Einführung eines Nachtlohnes gilt nicht für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen gemäß Lohngruppe 3 b des § 2 II. LTV Schleswig-Holstein vom 7. September 2000.

Die Zulage gem. § 2 II. 3. b) LTV setzt die Atemschutzgerätetauglichkeit voraus. Er schließt die Verpflichtung zur Aus- und ständigen Weiterbildung des Wachmanns im Brandschutz, zum Krankentransportsanitäter, zum Hundeführer, die technische Ausbildung an diversen Schaltpulten, Monitoren, Dosimeterbereichen und Rechner etc. ein.

Die Zulage beinhaltet auch die Strahlengefährdung und die psychische Belastung durch negative Einstellung zu Kernenergieanlagen von Teilen der Bevölkerung.

Lohngruppe § 2 II. Ziff. 4 LTV "Wachpersonal in militärischen Anlagen"

Die Lohnsätze gern. § 2 II. Ziff. 4 LTV setzen die Bereitschaft voraus, während des Dienstes eine Handfeuerwaffe zu tragen. Sie schließen auch die notwendige Ausbildung und die Übungen an der Waffe sowie die Waffenpflege ein.

Die Einstellung und Zahlung des tariflichen Lohnes setzt im einzelnen die Erfüllung der folgenden militärischen Forderungen voraus:

Der Wachmann soll

a)

deutscher Staatsbürger sein, das 20. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben;

b)

persönlich zuverlässig, körperlich und geistig den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein, einen guten Leumund haben und erforderlichenfalls die besonderen Anforderungen an Hundeführer erfüllen.

c)

eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe (Pistole) erhalten haben und - soweit erforderlich - im Besitz eines Waffenscheines sein;

d)

vom Auftraggeber überprüft und freigegeben sein;

e)

über die Tatbestände und Rechtsfolgen des § 227 BGB, § 32 StGB (Notwehrrecht), §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und § 127 Abs. 1 StPO (Recht zur vorläufigen Festnahme) sowie über die Befugnisse nach dem UZwGBw eingehend...

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