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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein ... / Lohngruppe § 2 11. Ziff. 4 LTV "Wachpersonal in militärischen Anlagen"

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Die Lohnsätze gem. § 2 fl. Ziff. 4 LTV setzen die Bereitschaft voraus, während des Dienstes eine Handfeuerwaffe zu tragen. Sie schließen auch die notwendige Ausbildung und die Übungen an der Waffe sowie die Waffenpflege ein.

Die Einstellung und Zahlung des tariflichen Lohnes setzt im einzelnen die Erfüllung der folgenden militärischen Forderungen voraus:

Der Wachmann soll

  1. deutscher Staatsbürger sein, das 20. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben;
  2. persönlich zuverlässig, körperlich und geistig den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein, einen guten Leumund haben und erforderlichenfalls die besonderen Anforderungen an Hundeführer erfüllen.
  3. eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe (Pistole) erhalten haben und - soweit erforderlich - im Besitz eines Waffenscheines sein;
  4. vom Auftraggeber überprüft und freigegeben sein;
  5. über die Tatbestände und Rechtsfolgen des § 227 BGB, § 32 StGB (Notwehrrecht), §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und § 127 Abs. 1 StPO (Recht zur vorläufigen Festnahme) sowie über die Befugnisse nach dem UZwGBw eingehend unterrichtet worden sein. Der Kenntnisstand ist durch Wiederholungsunterricht zu erhalten, er wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.

Die Bezahlung der Zulage für einen Hundeführer gem. § 2 II. Ziff. 4.d) LTV setzt voraus, dass eine abgeschlossene Ausbildung zum Hundeführer mit Zertifikat vorliegt. Sie schließt das Pflegegeld für Hunde gem. § 12 des MTV ein. Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein. Der Futtergeldanteil für einen betriebseigenen Diensthund beträgt gem. § 12 Abs. 2 MTV DM 3,– pro Schicht; Anspruch auf diesen Betrag hat derjenige Hundeführe...

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