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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfale ... / 5. Allgemeine Bestimmungen

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5.1.

Bestehende günstigere arbeitsvertragliche Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Aus einer neuen Eingruppierung aus Anlass des Abschlusses dieses Lohntarifvertrages dürfen sich keine Nachteile für den Mitarbeiter ergeben.

 

5.2.

Soweit ein Arbeitsverhältnis bis zu einem Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 1 S. 1 BGB) den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, chemische Industrie oder des öffentlichen Dienstes unterliegt, tritt eine kollektivvertragliche Ablösung der bisher geltenden Rechte und Pflichten durch die in diesem Tarifvertrag getroffenen Regelungen im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht ein.

 

5.3.

Bisher außertariflich oder übertariflich gezahlte Vergütungen und/oder Zulagen können bei Erhöhung, Neueinführung oder Umgruppierung tariflicher Mindestlohnsätze angerechnet werden.

 

5.4.

Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

 

5.5.[1]

Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien erwirkt werden.

[1] Nummer 5.5 ist von der Allgemeinverbindlichkeit ausgeschlossen.

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