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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfale ... / 3. Lohnzuschläge

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3.0

Auf den tariflichen Stunden-Grundlohn gemäß dem Abschnitt 2.0.1 bis 2.0.20 einschließlich des tariflichen Lohnzuschlages werden folgende Zuschläge gezahlt:

3.0.1

Ein Mehrarbeitszuschlag von 25%

 

ab der 41. Wochenarbeitsstunde

für die Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.10 bzw.

 

ab der 61. Wochenarbeitsstunde

für die Lohngruppen 2.0.11 bis 20.0.20

 

Die Mehrarbeitszuschläge in den Lohngruppen 2.0.15., 2.0.17,

2.0.19 und 2.0.20 sind vom Grundlohn

einschließlich Lohnzuschlag zu bezahlen.

3.0.2 Ein Zuschlag von 50% für Arbeitsstunden, die an Freischichttagen geleistet werden.
3.0.3 Ein Zuschlag von 50% für Sonntagsarbeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.
3.0.4 Ein Zuschlag von 100% für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (das gilt auch für gesetzliche und kirchliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 31.12. ab 14.00 Uhr).
3.0.5

Nachtarbeitnehmer im Sinne des §2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz

(ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes von der Lohngruppe 2.0.1 bzw. 2.0.11

in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr, d.h.

  • in Höhe von DM 0,74 je Stunde in der Gruppe A
  • in Höhe von DM 0,56 je Stunde in der Gruppe B

Ausgenommen hiervon sind die Lohngruppen 2.013b) und 2.014.b), da in diesen Lohngruppen ein separater Stundengrundlohn für die Nachtzeit gilt.

 

3.1

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervon bleiben Zuschläge nach Ziffer 3.0.1 und 3.0.5.

 

Dies gilt nicht für Überschreitungen der tariflichen Wochenarbeitszeit, die durch Inanspruchnahme der Ziffer 2.4 des MTV entstehen.

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