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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfale ... / § 1 Geltungsbereich

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Dieser Tarifvertrag gilt für Gesellschaften des Wach- und Sicherheitsgewerbes und deren Beschäftigte, die Werkfeuerwehraufgaben gemäß § 3 Absatz 3 MRTVausüben.

Dieser Anhang gilt nicht für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in ihrer jeweils sich ändernden, ergänzenden bzw. ersetzenden Fassung unterliegen. Dasselbe gilt für Beschäftigte, auf welche die im vorhergehenden Satz genannten Tarifverträge kraft Tarifbindung Anwendung finden. Für diese Beschäftigten tritt in einem Anwendungsfall des § 613a BGB die in § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB genannte Rechtsfolge nicht ein.

Stattdessen werden die Rechtsnormen des TVöD bzw. TV-L zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber des Betriebes oder Betriebsteils, welcher diesem Tarifvertrag kraft verbandstarifvertraglicher Bindung unterliegt, und dem Beschäftigten.

Die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

Des Weiteren tritt die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ein für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum Betriebsübergang dem Geltungsbereich des Tarifrechts für die Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie oder chemischen Industrie in Nordrhein-Westfalen unterlegen hat, wenn diese am 30.6.2001 der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) angehörten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am Tag des Betriebsübergangs weiterhin angehören.

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