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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 12. ... / § 4 Urlaubs- und Weihnachtsgeld (gemäß § 16 Manteltarifvertrag v. 6.3.1997)

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4.1

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruches beträgt 1 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes.

 

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat Juni.

 

4.2

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Stichtag zur Festlegung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld.

 

Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt

ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1,5%
im 3. + 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit 2,0%
im 5. + 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit 2,5%
nach Vollendung des 6. Jahres der Betriebszugehörigkeit 3,5%

des jeweiligen Bruttojahreslohnes.

 

Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.

 

4.3

Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z.B. Fahrgeld und Spesen.

 

Zugrundegelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn des vorangegangenen Kalenderjahres (tatsächlicher Verdienst des Vorjahres i.V.m. § 4 Ziff. 5 MTV).

 

4.4

Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten aus, so besteht weder Anspruch auf Weihnachtsgeld noch auf Urlaubsgeld.

 

4.5

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf von 3 Monaten endet, sowie Arbeitnehmer, die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben keinen Anspruch gemäß Ziffer 4.1 und 4.2.

 

4.6

Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge können in einer Betriebsvereinbarung bestimmt werden.

 

4.7

Bereits ausgezahltes Urlaubs-/Weihnachtsg...

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