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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 14.05.2007 (AVE-Anfang: 01.06.2007; AVE-Ende: 31.05.2008)

Nummer: 25601.048

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 14. Mai 2007

Vorgänger: 25601.045

Nachfolger: 25601.052

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2007
AVE Ende 31. Mai 2008

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 22 vom 11. Februar 2008

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 15. Januar 2008

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Baden-Württemberg antragsgemäß

der Lohntarifvertrag (ohne Ausbildungsvergütung und ohne 1. Protokollnotiz "Betriebliche Altersvorsorge") für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 14. Mai 2007

mit Wirkung vom 1. Juni 2007

jedoch erst ab 28. August 2007 für Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben (siehe 2. Halbsatz des fachlichen Geltungsbereichs in § 1) sowie für den Objektschutzdienst in § 2 und für § 8 Nr. 1,

in folgendem Umfang und mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem Hinweis für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt:

§ 1

§ 2 I, II 1., III 3., IV, V 5., und die in § 2 genannten Lohnzulagen für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen

§ 3 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die im Land Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebes oder eines selbstständigen Betriebsteils unterliegen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

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