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Lohn-TV Nr. 29, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, 18 ... / § 6 ZULAGEN

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1.

Die durch den Betrieb schriftlich ernannten Wach-/Schichtführer und Wach-/Schichtführerstellvertreter sowie Gruppenführer und stellvertretende Gruppenführer erhalten zu ihrem tariflichen Gesamtschichtlohn folgenden Zuschlag:

a) Wach-/Schichtführerstellvertreter und stellvertretende Gruppenführer generell 4 %
b) Wach-/Schichtführer und Gruppenführer bis 14 Arbeitnehmer 8 %
c) Wach-/Schichtführer und Gruppenführer ab 15 Arbeitnehmern und mehr 12 %
 

2.

 

a)

Der Arbeitnehmer bei der Bundeswehr, der während seines Dienstes zum Führen eines Hundes eingeteilt wird, erhält pro Schicht pauschal eine Zulage von 4,09 Euro. Weitergehende Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

 

b)

Arbeitnehmer bei Nichtbundeswehrobjekten erhalten als Hundeführer je Stunde einen Zuschlag von 0,26 Euro zum tariflichen Grundstundenlohn, sofern sie während des Dienstes zum Führen eines Hundes eingeteilt werden.

 

3.

Arbeitnehmer bei militärischen Einrichtungen, die ihren Dienst in umfriedeten und besonders gefährdeten Objekten versehen, in denen die Bewachung ausschließlich oder überwiegend eingelagerte Munition, gefährliche Chemikalien, Betriebs-, Spreng-, Explosiv- oder Radioaktivstoffen betrifft (z. B. in Muni-Depots, Muni-Niederlagen, Treibstoffdepots, Sprengstofflagern o. ä.), erhalten je Stunde eine Gefahrenzulage von 0,13 Euro.

 

4.

Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes mit Zustimmung der Geschäftsleitung ihr eigenes Moped bzw. Fahrrad benutzen, erhalten monatlich eine Zulage:

 

a)

20,45 Euro für Moped

 

b)

12,78 Euro für Fahrrad

 

5.

Arbeitnehmer, die auf Anordnung für eine bestimmte Zeit eine Feuerwehrbereitschaft bei Bundeswehrobjekten ausüben, erhalten während dieser Zeit eine Zulage von 0,06 Euro für jede geleistete Wachstunde, einschließlich der hierbei anfal...

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