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Lohn-TV Nr. 29, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 10.03.2 ... / § 3 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit

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1.

Omnibusfahrer erhalten je Einsatzstunde, wenn die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a) oder b) erfüllt sind, einen Schichtzuschlag zu ihrem tariflichen Stundenlohn. Ab dem 1. April 2021 beträgt der Schichtzuschlag 0,85 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Schichtzuschlag 0,75 Euro pro Stunde.

Schichtarbeit liegt vor:

 

a)

wenn im Fahrdienst oder im Werkstättenbereich mindestens zwei Arbeitsschichten notwendig werden und sich mindestens zwei Arbeitnehmer gemäß Dienstplan abwechselnd in aufeinanderfolgenden Schichten ablösen (Wechselschicht);

 

b)

wenn ein Arbeitnehmer nach einem täglichen Dienstplan arbeitet, der eine Teilung der Arbeitszeit vorsieht (2 Teildienste), handelt es sich um einen geteilten Dienst. Bei Teilung der Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Ende des ersten Teiles und Wiederbeginn des zweiten Teiles als Freizeit, sofern die Unterbrechung am Wohnort des Arbeitnehmers oder am Betriebssitz erfolgt und mehr als zwei Stunden dauert und der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Eine Teilung der täglichen Arbeitszeiten ist nur einmal am Tage möglich.

 

c)

Bei erheblichem Arbeitsanfall kann im Werkstättenbereich Schichtarbeit eingeführt werden, Der Nachtzuschlag bei Schichtdienst im Werkstattbereich ist 20 % vom tariflichen Grundstundenlohn der jeweiligen Lohngruppe und fällt für die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an.

 

d)

Der Zuschlag nach Ziffer 1 wird neben anderen Zuschlägen bezahlt. Weitergehende Regelungen als in Ziffer 1 aufgeführt, können über Firmentarifverträge abgeschlossen werden, wobei die Höhe von je 10 % nicht überschritten werden darf.

 

2.

Die in § 3 Nr. 3 geregelten Zeitzuschläge sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

a)

Für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag zum tariflichen Grundstund...

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