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Lohn-TV Nr. 27, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 24.02.2 ... / § 2 LOHNGRUPPEN UND MONATSGRUNDLÖHNE

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I. Allgemeine Bestimmungen

 

1.

Die Lohnabrechnung ist gemäß § 6 Arbeitszeitregelung, § 7 Lohnbestimmungen und § 8 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit und Schichtarbeit des Manteltarifvertrages zu erstellen.

 

2.

 

a)

Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wird der Monatsgrundlohn für 167 Stunden, zuzüglich anfallender Zeitzuschläge gemäß § 8 des Manteltarifvertrages bezahlt.

 

b)

Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweils ausgewiesenen Stundenlohn zuzüglich anfallender Zeitzuschläge gemäß § 8 des Manteltarifvertrages.

 

3.

Die Eingruppierung in die jeweilige Lohngruppe richtet sich nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch ein erzielter Abschluss für sich allein begründen einen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe.

II. Lohngruppen und Monatsgrundlöhne

a) 01. April 2015 bis 31. März 2016

   

Monatsgrundlohn

Euro

Grundstundenlohn

Euro
Lohngruppe 1    
a) Wagenwäscher/Reinigungspersonal 1.419,50 8,50
b) Pkw-Fahrer ohne Fahrgastbeförderungsschein 1.419,50 8,50
c) Pkw-Fahrer mit Fahrgastbeförderungsschein 1.489,36 8,92
d) Handwerkerhelfer 1.419,50 8,50

Für die Laufzeit dieses Lohntarifvertrages werden Arbeitnehmer der Lohngruppe 1, die vor dem 01.05.2008 zu einem höheren Lohn bereits beschäftigt gewesen sind, nicht zurückgestuft.

(Für diese Arbeitnehmer beträgt der Stundenlohn weiterhin Euro 9,79.)
 

Lohngruppe 2 - Omnibusfahrer

(mit erfasst sind Facharbeiter im Fahrdienst)
   
aa) neu eingestellt, in den ersten 12 Monaten 1.919,38 11,49
ab) im 2. und 3. Beschäftigungsjahr 2.086,38 12,49
ac) ab dem 4. Beschäftigungsjahr 2.111,55 12,64
b) Kontrolleure 2.101,55 12,58
 

Lohngruppe 3 - Facharbeiter in der Technik

(diese Lohngruppe gilt nur für Arbeitnehmer in der Technik)
   
a) Handwerker im 1. - 3. Berufsjahr nac...

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