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Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Teile von Rheinland-Pf ... / § 1 Geltungsbereich

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  1. Räumlich: Der Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz mit Ausnahme der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie der hierin liegenden kreisfreien Städte
  2. Fachlich: Alle Betriebe der Glas- und Gebäudereinigung
  3. Persönlich: Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß gem. 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV), eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

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