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Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Mecklenburg-Vorpommern ... / § 1 Geltungsbereich

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1.

RÄUMLICH: Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

 

2.

FACHLICH: Alle Betriebe, die folgende - dem Gebäudereiniger- Handwerk zuzurechnende - Tätigkeiten ausüben:

  1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art.
  2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen.
  3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen.
  4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie Beleuchtungsanlagen.
  5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.
  6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen.
  7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

 

3.

PERSÖNLICH: Alle gewerblichen Arbeitnehmer, alle Auszubildenden, die eine nach Sozialgesetzbuch VI versicherungpflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 Sozialgesetzbuch IV eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

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