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Lohn-TV, Friseurhandwerk, Kreis Pinneberg, 11.09.1995 (A ... / § 4 Zulagen

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1)

Gesellen (ohne Meistertitel), die mit der Anleitung von Auszubildenden beauftragt werden, erhalten eine Zulage

von DM 165,–
 

2)

Friseure mit Meisterprüfung, die mit der Anleitung von Auszubildenden beauftragt werden, erhalten eine Zulage

von DM 220,–
 

3)

Friseure mit Meisterprüfung, die mit Geschäftsführungs-, und Ausbildungsaufgaben oder als Filial- bzw. Betriebsleiter eingesetzt sind, erhalten eine Zulage:

bis 5 Mitarbeiter/innen DM 550,-
bis 10 Mitarbeiter/innen DM 650,-
mehr als 10 Mitarbeiter/innen DM 875,-
 

4)

Alle Beschäftigten - einschließlich der Auszubildenden -, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 12 Monate angehört haben, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 30% des tariflichen Einkommens gemäß §§ 2 und 3 und 5 dieses Vertrages.

Der erhaltene Betrag ist dem Arbeitgeber zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31.3. des Folgejahres endet.

Beschäftigte, die im Kalenderjahr mehr als 3 Monate gefehlt haben - z.B. wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs-, erhalten für jeden vollen Monat ihrer tatsächlichen Arbeitszeit 1/12 der Jahressonderzahlung.

Protokollnotiz

zu § 4 Abs. 1

Gesellen in diesem Sinne sind Beschäftigte, denen durch besondere Umstände (zeitweilige Betriebsabwesenheit, Krankheit, Alter des Ausbilders oder nur Herren- bzw. Damenfriseur u.ä.) Teile der Ausbildungsinhalte übertragen wurden, ohne daß sie die Ausbildungsverantwortung ganz übernommen haben.

Die Aufgaben bestehen im Anleiten oder Überwachen von praktischen und/oder theoretischen Lerninhalten mit festgelegtem Lernziel.

Protokollnotiz

zu § 4 Abs. 3.:

Meister in diesem Sinne sind Beschäftigte, die ...

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