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Lohn-TV, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 29.06.1998 ( ... / § 5 Schlußbestimmungen

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(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1.4.1998 in Kraft. Arbeitnehmer; die bis zum 29.6.1998 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben keine Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

 

(2) Dieser Tarifvertrag ist erstmalig zum 31.3.1999 mit einer Frist von einem Monat kündbar. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

 

(3) Echte Leistungszulagen bleiben von der durch diese Tarifvereinbarung eingetretenen Erhöhung der Tariflöhne unberührt, doch können sie, soweit die Widerruflichkeit vertraglich vereinbart ist, mit der vertraglichen Kündigungsfrist geändert werden. Ist die Widerruflichkeit vertraglich nicht vereinbart, gelten für die Änderung der Leistungszulagen die gesetzlichen Kündigungsfristen.

 

(4) Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen, dürfen aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.

 

(5) Unterschreitungen des Monatsentgelts bis zu DM 30,00 sind grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, daß der Arbeitnehmer die Unterschreitung wünscht, weil er sich dadurch im Nettolohn günstiger steht.

 

(6) Bei der Vergütung für Auszubildende sind Unterschreitungen grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, daß der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten die Unterschreitung wünschen, und sich die Unterschreitung wirtschaftlich zu ihren Gunsten auswirkt.

 

(7) Vereinbarungen gemäß Abs. 6 sind unzulässig, wenn sie mit der Folge getroffen werden, 10% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu unterschreiten, die dem Arbeitgeber die volle Beitragsleistung zur Sozialversicherung auferlegt.

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