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Lohn-TV, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 29.06.1998 ( ... / § 2 Lohnregelung

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(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

 

(2) Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist das Monatsentgelt durch 163 zu teilen.

 

(3) Lohngruppe I (unbesetzt)

Lohngruppe II

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber

Lohnstaffel a)

gewisse Fertigkeiten erfordern

Beispiele: Aufwartekräfte
  Bote
  Raumpflegerin
  Wächter
  Abfüller
  Abpacker
  Abwieger
  Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer
  Gehilfinnen in Imbißecken, Milchbars usw.
  Fahrstuhlführer
  Kaffeebeleser
  Küchenhilfen
  Repassiererinnen
  Spülhilfen
  Näher und Näherinnen für einfache Arbeiten
ab 1.4.1998: DM 2.625,00
ab 1.6.1998: DM 2.680,00

Lohnstaffel b)

in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern

Beispiele: Auszeichner, Kommissionierer
  Beifahrer
  Büfettkräfte
  Fahrer für Elektrokarren
  Fahrstuhlführer, die be- und entladen
  Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner
  sowie sonstige Arbeitskräfte,
  soweit sie die Voraussetzungen
  der Lohngruppe III nicht erfüllen
ab 1.4.1998: DM 2.931,00
ab 1.6.1998: DM 2.993,00

Lohnstaffel c)

besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern

Beispiele: Handelsfachpacker
  Hubstaplerfahrer
  Möbelfachpacker
ab 1.4.1998: DM 3.195,00
ab 1.6.1998: DM 3.262,00

Lohngruppe Ill

Arbeitskräfte, die ihre Abschlußprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind sowie in diesen Berufen angelernte Kräfte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit.

Lohnstaffel a)

Beispiele: Fotolaboranten ohne Verkaufstätigkeit
  Näher und Näherinnen für schwierige Arbeiten
  Putzmacherinnen
  Schneider und Schneiderinnen, die überwiegend mit lei...

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