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Lohn-TV, Einzelhandel, Hamburg, 18.06.1993 (AVE-Anfang: ... / § 4 Allgemeine Bestimmungen

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1.

Die vereinbarten Tariflöhne sind Mindestsätze.

 

2.

Kürzungen der bisher tatsächlich gezahlten Löhne dürfen aus Anlaß des Abschlusses dieses Tarifvertrages nicht vorgenommen werden.

 

3.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Im übrigen gilt § 3 Absatz 1 des Manteltarifvertrages. Für Wach- und Schließpersonal, für Kraftfahrer/innen und Beifahrer/innen sowie für das Gaststättenpersonal (Beschäftigte in Küchen, Kantinen, Erfrischungsräumen, Imbißecken) kann im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 50 Stunden verlängert werden, sofern nicht dringende persönliche Gründe der Arbeitszeitverlängerung im Einzelfall entgegenstehen. Die tägliche Arbeitszeit darf jedoch 10 Stunden nicht überschreiten. Die über 40 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Mehrarbeit zu vergüten.

 

4.

Auf Antrag der Beschäftigten/Auszubildenden kann die tarifliche Vergütung einvernehmlich widerruflich um Spitzenbeträge geringfügig ermäßigt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform; bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

 

5.

Dieser Tarifvertrag tritt mit der Lohnwoche in Kraft, die nach dem 1.5.1993 beginnt. Der Lohntarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 3.6.1992, geschlossen zwischen dem Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, Landesverband Hamburg, andererseits, tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

6.

Die Stundenlöhne werden zur Feststellung der Monatslöhne mit 163 multipliziert.

 

7.

Dieser Tarifvertrag kann jeweils mit einer Frist von zwei Monaten - frühestens auf den 30.4.1995 - / - Ausbildungsvergütungen zum 31.7.1995 - gekündigt werden.

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