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Lohn-TV, Bewachungsgewerbe, Hamburg, 23.11.1999 (AVE-Anf ... / § 6 Urlaubs- und Weihnachtsgeld

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1.

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruchs beträgt 1,25 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat Juni.

 

2.

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt 1,25 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.

 

3.

Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden wie Fahrgeld und Spesen.

 

Zugrunde gelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn des vorangegangenen Kalenderjahres.

 

4.

Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten aus, so besteht weder Anspruch auf Weihnachtsgeld noch Urlaubsgeld.

 

5.

Arbeitnehmer, die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben keinen Anspruch gemäß Ziffer 1. und 2. Ebenfalls haben keinen Anspruch Arbeitnehmer, die aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden sind.

 

6.

Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge können betrieblich bestimmt werden.

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