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Lohn-TV, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 30.06.1993 (AV ... / § 2 Lohngruppen, Lohnsätze

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1.

Die Tariflohnsätze vom 1. Mai 1992 erhöhen sich ab 1. Mai 1993 um 1,4% in allen Lohngruppen als Ausgleich für die Arbeitszeitverkürzung. Ab dem 1. Juni 1993 erhöhen sich die Lohnsätze um 2,1%.

Die geltenden Lohnsätze ergeben sich aus der Anlage I (Lohngruppen und Lohnsätze) zu diesem Tarifvertrag.

Sie sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.

 

2.

Für die Einstufung in die Lohngruppen gilt der Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 30. Juni 1993 mit den Bestimmungen des noch fortgeltenden LRTV vom 10. Juni 1992 einschließlich des Tätigkeitsverzeichnisses (Anlage 1) i.d.F. vom 30.6.1993.

Zusätzlich werden die Richtbeispiele A Näharbeiten V 16. (neu: V B 15.), VI 2. (neu: VI B 3.) und VII 2. (neu: VII B 2.) des Tätigkeitsverzeichnisses zum LRTV in Kraft gesetzt.

Vorläufig nicht in Kraft gesetzt werden die §§ 5 und 9 LRTV vom 30. Juni 1993.

Auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien kann für Springertätigkeit nach § 7 Ziff. 5 im Leistungslohn das betriebliche Verfahren nach § 7 Ziff. 4 bis zum 30. April 1995 fortgeführt werden. Es bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

 

3.

Die Ansprüche der Teilzeitbeschäftigten errechnen sich nach Maßgabe ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit.

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