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Lohn-Rahmen-TV, Friseurhandwerk, Bremen, 25.11.1991 (AVE ... / § 4 Eingruppierung

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1.

Der/die ArbeitnehmerIn ist in die Lohngruppe eingruppiert, deren Merkmale er/sie erfüllt.

 

2.

Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erhalten alle MitarbeiterInnen eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung.

 

3.

Der Lohn der Lohngruppe für die regelmäßige Tätigkeit wird auch dann bezahlt, wenn der/die ArbeitnehmerIn vorübergehend Arbeiten einer anderen Lohngruppe ausführt.

 

4.

 

a)

Dauert die Tätigkeit mit Merkmalen einer höhere Lohngruppe länger als 1 Monat und weniger als 6 Monate, so erhält der/die ArbeitnehmerIn nach Ablauf eines Monats für die Dauer dieser vorübergehenden Tätigkeit (einschl. des 1. Monats) den Lohn der höheren Lohngruppe.

 

b)

Dauert die Tätigkeit in einer höheren Lohngruppe länger als 6 Monate, so ist der/die ArbeitnehmerIn in die höhere Lohngruppe einzustufen.

 

c)

Eine Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe kann nur durch eine schriftliche Änderungskündigung mit den tariflichen Kündigungsfristen erfolgen.

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