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Leistungs-TV Zusatzversorgung, Maler- und Lackiererhandw ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Leistungs-TV Zusatzversorgung, Maler- und Lackiererhandwerk, neue Bundesländer einschl. Berlin (Ost), 23.11.1992, i.d.F. vom 15.12.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995)

Nummer: 14201.268

Klassifizierung: Leistungs-TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: neue Bundesländer einschl. Berlin (Ost)

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 1992

Vorgänger: 14201.186

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 214 vom 15. November 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 31. Oktober 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der

Tarifvertrag über den Beginn der Leistungsverpflichtung über eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern (Leistungsverpflichtungstarifvertrag) vom 23. November 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 1994 für das Maler- und Lackiererhandwerk im Beitrittsgebiet

mit Wirkung vom 1. Januar 1995 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfaßt Betriebe und selbständige Betriebsabt...

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