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Lehrkräfte-ArbeitszeitVO Baden Württemberg / § 3 Vorgriffstunde

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(1) 1Ab dem Schuljahr 2020/2021 können vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Antrag bei Vorliegen dienstlicher Interessen an der Schule am Vorgriffstundenmodell teilnehmen. 2Dienstliche Interessen an der Schule liegen in der Regel vor bei Lehrkräften:

 

1.

an Grundschulen,

 

2.

an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,

 

3.

regional an Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie Gemeinschaftsschulen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung im Pflichtbereich

 

4.

an allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen bezogen auf einzelne Fachbedarfe.

 

(2) Das Vorgriffstundenmodell besteht aus einer Anspar-, einer Karenz- und einer Rückgabephase, die jeweils drei aufeinanderfolgende Schuljahre umfassen und unmittelbar aufeinanderfolgen.

 

(3) 1In der drei Schuljahre umfassenden Ansparphase erteilen die Lehrkräfte über die jeweilige individuell festgesetzte Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde (Vorgriffstunde). 2Diese wirkt sich nicht auf die festgesetzte Unterrichtsverpflichtung aus.

 

(4) Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden, drei Schuljahre umfassenden, Karenzphase erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß der für sie individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.

 

(5) 1Die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Karenzphase, in dem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils eine Unterrichtsstunde weniger erteilen als für sie individuell festgesetzt ist (Rückgabephase). 2Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind. 3Auf Antrag der Lehrkraft kann die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden abweichend von Satz 1 zusammengefasst im letzten Jahr der Rückgabephase erfolgen, wenn dienstliche Interessen an der Schule nicht entgegenstehen. 4Der Antrag ist im letzten Jahr der Karenzphase bis spätestens zu dem für die Mitteilung über stellenwirksame Änderungswünsche festgelegten Termin des betreffenden Jahres über die Schule einzureichen. 5Absatz 6 findet Anwendung.

 

(6) 1Für jede am Vorgriffstundenmodell teilnehmende Lehrkraft ist vor Eintritt in die Rückgabephase von der Schulleitung ein Rückgabeplan festzulegen, der sonstige Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung berücksichtigen muss. 2Dieser ist von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. 3Eine vollständige Rückgabe der im Rahmen des Vorgriffstundenmodells zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden muss vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgen.

 

(7) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Lehrerinnen während ihrer Schwangerschaft,

 

2.

Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August) noch nicht drei Jahre im aktiven Schuldienst tätig waren oder deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist,

 

3.

begrenzt dienstfähige Lehrkräfte,

 

4.

schwerbehinderte Lehrkräfte,

 

5.

Lehrkräfte in einer Maßnahme nach § 68 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG),

 

6.

Schulleiterinnen und Schulleiter,

 

7.

Lehrkräfte in Altersteilzeit,

 

8.

Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 5 LBG bewilligt wurde,

 

9.

Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2020/ 2021 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum bis einschließlich 01. 08. 1970). 2Diese können auf Antrag einbezogen werden, wenn eine vollständige Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgt. 3Für Zeiten einer Abordnung in den außerschulischen Bereich, Beurlaubung oder Zuweisung der Lehrkräfte, die in der Ansparphase mindestens ein halbes Schuljahr umfassen, wird kein Ausgleich nach Absatz 5 gewährt. 4Fallen solche Zeiten in die Rückgabephase, wird der Ausgleich nach Absatz 5 entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammengefasst gewährt. 5Zeiten einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, die nicht mindestens sechs Wochen umfassen, bleiben unberücksichtigt. 6Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten auch Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bis zu sechs Monaten. 7Treten Gründe, die die vorgesehene Teilnahme am freiwilligen Vorgriffstundenmodell unmöglich machen, vor dem Beginn der Ansparphase nach Absatz 3 ein, ist die Bewilligung der Vorgriffstunde zu widerrufen, im Übrigen findet § 71 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Anwendung.

[1] § 3 eingefügt durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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