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Lehrkräfte-ArbeitszeitVO Baden Württemberg / § 2a Ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung

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(1) 1Die individuell festgesetzte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann mit deren Zustimmung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung über einen Zeitraum von mindestens zwei Schuljahren ungleichmäßig verteilt werden. 2Dies kann in der Weise erfolgen, dass sie während des ersten Schuljahres überschritten und grundsätzlich während des darauffolgenden Schuljahres durch Zeitausgleich wieder abgebaut wird. 3Der Zeitausgleich kann in einem späteren Schuljahr erfolgen, wenn er im darauffolgenden Schuljahr aus dienstlichen Interessen ganz oder teilweise nicht möglich ist.

 

(2) 1Die ungleichmäßige Verteilung der individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ist nach Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde von der Schulleitung schriftlich oder elektronisch anzuordnen. 2Die Anordnung bei Schulleiterinnen und Schulleitern erfolgt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde; sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

(3) Die Anordnung nach Absatz 2 ist grundsätzlich nur für Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht gemäß den Stundentafeln der einzelnen Schularten zulässig.

 

(4) 1In Fällen nach Absatz 1 Satz 3 ist ein Abbauplan erforderlich, der sicherstellen soll, dass der Zeitausgleich vor Eintritt beziehungsweise Versetzung der Lehrkraft in den Ruhestand vollständig erfolgt. 2Der Abbauplan ist verbindlich. 3Die Schulleitung legt den Abbauplan, der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen berücksichtigt und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, fest. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen ist mit Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Anpassung des Abbauplans möglich. 5Bei Schulleiterinnen und Schulleitern wird der Abbauplan von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

 

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.

[1] § 2a eingefügt durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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