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Laufbahnverordnung Niedersachsen / § 7 Probezeit

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(1) 1In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. 2Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. 3Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

 

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang Probezeit.

 

(3)[1] 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit. 2Die nicht zur Probezeit gehörenden Zeiten sind nach dem Ende des Urlaubs oder der Elternzeit abzuleisten, soweit sich die Probezeit nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt. 3Die Probezeit verkürzt sich bei Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und bei Elternzeit ohne Dienstbezüge nach den nach § 81 NBG geltenden Rechtsvorschriften um die Zeit des Urlaubs oder der Elternzeit, wenn nach Ablauf der nach § 19 Abs. 2 NBG bestimmten Dauer der Probezeit die Bewährung festgestellt werden kann. 4Kann die Bewährung zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht festgestellt werden, sondern erst während der nach Satz 2 abzuleistenden Zeit, so verkürzt sich die Probezeit um den zum Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung verbleibenden Rest der Probezeit. 5Die Mindestprobezeit darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden, außer in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 4 NBG. 6Die Probezeit, die vor der Verleihung eines staatsanwaltschaftlichen Eingangsamtes abzuleisten ist, kann nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt werden.

Vom 01.01.2019 bis 27.10.2022:

(3) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Di...

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Laufbahnverordnung Schleswi... / § 7 Probezeit (§ 19 LBG)
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  (1) 1Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. 2Sie soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt und zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendung die Beamtin ...

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