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Laufbahnverordnung Brandenburg / § 9 Probezeit

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(1) 1Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. 2Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. 3Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. 4Während der Probezeit sollen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden; die Aufgabenübertragung soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. 5Beamtinnen und Beamte oberster Landesbehörden des gehobenen und des höheren Dienstes sollen zudem für mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde eingesetzt werden (Außenprobezeit).

 

(2) 1Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die Laufbahnordnungsbehörde durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden. 2Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. 3Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

 

(3) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. 2Eine erste Bewertung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. 3Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. 4Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 5Ergeben...

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