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Laufbahnverordnung Brandenburg / § 4 Ausschreibung

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(1) 1Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. 2Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.

 

(2) 1Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. 2Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. 3Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten auf Probe besetzt werden, die aufgrund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll,

 

2.

Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten,

 

3.

Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden,

 

4.

Stellen, die mit Personen besetzt werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben,

 

5.

Stellen, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, bei der die Möglichkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden war.

2Über Ausnahmen von der ...

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