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Laufbahnverordnung Brandenburg / § 28 Bildungsvoraussetzungen

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(1) 1Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. 2Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach § 10 des Landesbeamtengesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen. 3Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes vorliegen. 4Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Hochschulstudium zu fordern. 5Wenn die Anforderungen der Laufbahn es erfordern, kann bei Laufbahnen des höheren Dienstes der Abschluss eines konsekutiven Masterstudiengangs gefordert werden. 6Die Bildungsvoraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls weitere geeignete fachverwandte Berufsabschlüsse anerkennen, sofern an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes weitere als in der Anlage 3 aufgeführte Masterabschlüsse oder gleichwertige Hochschulabschlüsse nur anerkennen, wenn der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer Studienfachrichtung der Rechtswissenschaften, der Verwaltungswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften liegt. 2Die oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung nach Satz 1 aufgrund entsprechender Nachweise im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss.

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