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Laufbahnverordnung Brandenburg / § 12 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten

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(1) 1Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit an. 2Erfolgte vor dem 9. April 2009 die Verleihung eines Amtes vor der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Verleihung des Amtes an. 3Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. 4Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie die Zeit des Zivildienstes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten:

 

1.

die Zeit eines Urlaubs, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge erteilt wurde, in den übrigen Fällen einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,

 

2.

die Zeit einer Freistellung nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes; dabei wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, insgesamt höchstens bis zu drei Jahren.

2In den Fällen des Satzes 1 Nu...

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