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Laufbahnverordnung Brandenburg / §§ 1 - 18 Kapitel 1 Allgemeines

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

 

1.

hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

2.

Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes,

 

3.

Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,

 

4.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit,

 

5.

Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,

 

6.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

 

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. 2Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

 

1.

Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche,

 

2.

Zielvereinbarungen,

 

3.

die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

4.

ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,

 

5.

die Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie

 

6.

Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.

 

(2) Über die Einfü...

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