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Lastenausgleichsgesetz / § 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe

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(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:

 

1.

Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 anzurechnen ist vorbehaltlich der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278a noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung.

 

2.

§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung angerechnet, der nicht nach § 278a Abs. 4 durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen ist.

 

3.

Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden, als sie die Summe

 

a)

des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a Abs. 4),

 

b)

des durch die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Abs. 1 Nr. 3) und

 

c)

des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4)

übersteigen.

 

4.

Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Abs. 1 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der verbl...

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