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Lastenausgleichsgesetz / §§ 235 - 242 Zweiter Abschnitt Feststellung von Schäden

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§§ 235 - 237 Erster Titel Grundsätze

§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.

§ 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

1Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. 2Diese Schadensfeststellung ist bindend.

§ 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes

 

(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen

 

1.

Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),

 

2.

Sparerschäden (§ 15).

 

(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.

 

(3) 1Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. 2Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§§ 238 - 242 Zweiter Titel Schadensberechnung

§ 238 Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.

§ 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage

 

(1) 1Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937,1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte erst nac...

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