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Landkreisordnung Bayern / Art. 24 Zusammensetzung des Kreistags

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(1) Der Kreistag besteht aus der Landrätin oder [1]dem Landrat sowie den Kreisrätinnen und Kreisräten[2] [Bis 31.12.2023: und den Kreisräten].

 

(2) 1Die Zahl der Kreisrätinnen und [3]Kreisräte beträgt in Landkreisen

mit bis zu

 

 

75 000 Einwohnerinnen und [4]Einwohnern 50,
mit mehr als 75 000 bis 150 000 Einwohnerinnen und [5]Einwohnern 60,
mit mehr als

 

 

150 000 Einwohnerinnen und [6]Einwohnern 70.

2Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der in Satz 1 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisrätinnen und [7]Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. 3Die Kreisrätinnen und [8]Kreisräte sind ehrenamtlich tätig.

 

(3)[9] 1Kreisrätinnen und Kreisräte können nicht sein:

 

1.

Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises und des Landratsamts,

 

2.

leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Landkreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

 

3.

Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befasst sind,

 

4.

die Landrätin oder der Landrat des eigenen oder eines anderen Landkreises,

 

5.

die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde,

 

6.

Kreisrätinnen und Kreisräte eines anderen Landkreises,

 

7.

ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer kreisfreien Gemeinde.

2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne D...

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