§ 99 Verkehrsrechtliche Anordnungen
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über
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das Verhalten im Verkehr auf Gewässern; |
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das Verhalten in den Häfen, Sportboothäfen und sonstigen Anlegestellen; |
| 3. |
die Meldeverpflichtung einschließlich der zu nutzenden Infrastruktur; |
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die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen; |
| 5. |
die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führerinnen und Führern von Wasserfahrzeugen; |
| 6. |
das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 4 und 5. |
(2) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. 2Die Dienstkräfte der Landespolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. 3Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart,...