(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan -einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger des Vorhabens wesentliche wertsteigernde oder den geplanten Hafenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 2Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. 3Im Übrigen findet § 94j Anwendung.
(3) 1Zur Sicherung der Planung von Häfen kann das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung Planungsgebiete festlegen. 2Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. 4Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. 5Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. 6Ihre Dauer ist auf die Vierjah...